Gesetzliche Jahresabschlüsse und Lageberichte mittelgroßer und großer Kapitalgesellschaften sowie Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte unterliegen nach § 316 HGB der Prüfungspflicht. Zu prüfen ist, ob die gesetzlichen Vorschriften unter Berücksichtigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung Beachtung fanden (vgl. § 317 Abs. 1 Satz 2 HGB); folglich ist die Pflichtprüfung, insgesamt gesehen, eine Ordnungsmäßigkeitsprüfung (kurz: Ordnungsprüfung), welche allerdings weit über schlichte Soll-Ist-Vergleiche hinsichtlich einzelner konkreter Rechts-/Gesellschaftsvertrags-/Satzungsnormen hinausgeht. So ist nach § 317 Abs. 2 HGB für den (Konzern-)Lagebericht zu prüfen, ob dieser von der Lage des Unternehmens (Lage des Konzerns) insgesamt eine zutreffende Vorstellung zu vermitteln vermag und ob dabei die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind.
Nach näherer Bestimmung des § 315a HGB müssen oder können Konzernabschlüsse nach den IFRS aufgestellt werden. Demgegenüber kann ein Jahresabschluss, speziell zum Zwecke der Offenlegung im elektronischen Bundesanzeiger, nach IFRS aufgestellt werden; er wird im Gesetz zur sprachlichen Unterscheidung Einzelabschluss genannt (vgl. § 325 Abs. 2 a HGB). Die IFRS als Rechnungslegungsgrundsätze enthalten jedoch keine Prüfungsbestimmungen; als solche sind vielmehr die Prüfungsvorschriften der §§ 316–324 HGB auf den IFRS-Konzernabschluss sowie den IFRS-Einzelabschluss anzuwenden.
Nachfolgend werden wichtige Grundlagen und Besonderheiten einer Pflichtprüfung des IFRS-Einzelabschlusses und des IFRS-Konzernabschlusses und der – nach HGB erforderlichen – Lageberichte erörtert, einschließlich wichtiger stattgefundener Entwicklungen, die zum Verständnis der IFRS-Rechnungslegung und ihrer Offenlegung benötigt werden. In Grundzügen werden auch durch eine Umstellung auf die IFRS bedingte Besonderheiten erörtert.
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