Deutschland kennt auch weiterhin kein Unternehmens- bzw. Verbandsstrafrecht. Die entsprechende Gesetzesinitiative des Landes Nordrhein- Westfalen wird nicht weiterverfolgt. In dem Koalitionsvertrag vom 14. 03. 2018 findet sich unter der Überschrift „Unternehmenssanktionen“ kein eindeutiges Bekenntnis, ein Unternehmensstrafrecht einführen zu wollen. Es wurde eine Neuregelung des Sanktionsrechts für Unternehmen vereinbart. Wie dies erfolgen soll, bleibt offen. Allerdings findet sich dort auch die Ankündigung der Abkehr vom Opportunitätsprinzip (Möglichkeit der Verfahrenseinleitung). Damit käme das Legalitätsprinzip (Pflicht zur Verfahrenseinleitung), welches grundsätzlich im Strafrecht gilt, zum Tragen. Ein wesentliches Argument für die Einführung des Legalitätsprinzips ist, bei Vorliegen der Voraussetzungen eine bundesweite flächendeckende Verbandssanktionierung zu erreichen. In Nordrhein-Westfalen jedenfalls machen die Schwerpunktstaatsanwaltschaften für Wirtschaftsstrafsachen regen Gebrauch von der derzeit geltenden Rechtslage. Darüber hinaus soll nach dem Koalitionsvertrag nicht nur das Legalitätsprinzip gelten, es sollen auch die Höchstgrenzen der Buße/Zahlung/Strafe deutlich angehoben werden. Angedacht ist eine Bemessung anhand des Umsatzes.
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