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Genossenschaften

  • Dr. Heino Weller

Der formelle Genossenschaftsbegriff aus § 1 Abs. 1 GenG basiert u. a. auf dem wesensbestimmenden Merkmal der Förderung der Mitglieder. Der hierzu eingerichtete gemeinschaftliche Geschäftsbetrieb soll für die Mitglieder bzw. für die Mitgliedsbetriebe wirtschaftliche Hilfs- und Ergänzungsfunktionen wahrnehmen. Unternehmen oder Haushalte schließen sich freiwillig zusammen, um durch die Ausgliederung bestimmter Funktionen auf den gemeinsam getragenen Geschäftsbetrieb gefördert zu werden. Sie erwarten einerseits, dass sie durch die Kooperation eine stärkere Förderung erreichen können, als sie allein unter Tauschbedingungen zu erwarten hätten. Andererseits nehmen sie an, dass die gemeinsame Leistungserstellung durch die Genossenschaft günstiger ist als die jeweilige Eigenproduktion der von der Genossenschaft bezogenen Leistung in den Mitgliedsbetrieben. Was im Einzelfall als Förderung verstanden wird, muss sich aus dem subjektiven Empfinden der Mitglieder ableiten.

Gegenstand einer Förderung ist nach § 1 GenG entweder der Erwerb oder die Wirtschaft der Mitglieder. Unter der Förderung des Erwerbes versteht man eine Unterstützung der (gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen) Erwerbstätigkeit des Mitgliedes, indem dessen Einnahmen vermehrt und/oder dessen Ausgaben vermindert werden. Die Förderung der Wirtschaft der Mitglieder bezieht sich auf deren Bedürfnisbefriedigung im Rahmen der privaten Lebensführung, soweit sie nicht in einer Erwerbstätigkeit besteht. Dabei sollen Einnahmen ermöglicht, bei der Befriedigung materieller Bedürfnisse Ersparnisse erzielt oder die Befriedigung ideeller Bedürfnisse durch wirtschaftlich relevante Maßnahmen unterstützt werden. Seit der Novellierung des GenG im Jahr 2006 können – dem Vorbild der Europäischen Genossenschaft folgend – auch soziale oder kulturelle Belange der Mitglieder Gegenstand einer Förderung sein.
Die Förderung der Mitglieder ist Hauptziel einer Genossenschaft und grenzt diese somit von gemeinwirtschaftlichen Unternehmen ab, die eine Förderung Dritter verfolgen.

Seiten 843 - 853

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