Die Abgrenzung, welche Sachverhalte Bilanzdelikte darstellen, ist nicht einfach: eine klare Grenzziehung zwischen Bilanzdelikten und Nicht-Bilanzdelikten ist kaum möglich. Vielmehr kann von einem „bipolaren Kontinuum der Bilanzgestaltung“ gesprochen werden, dessen Pole einerseits die legale Bilanzpolitik und andererseits die illegale Bilanzfälschung sind. Zwischen beiden Polen existiert eine mehr oder weniger breite „Grauzone“, in der eine strafrechtliche Qualifikation der Sachverhalte nicht immer eindeutig vorgenommen werden kann. Abb. 3-1 zeigt dieses bipolare Spektrum an Maßnahmen zur Bilanzgestaltung.
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