§ 9 enthält ebenso wie § 8 WpHG a. F. (heute § 21 WpHG) und § 9 KWG eine umfassende Verschwiegenheitspflicht. Die Verschwiegenheitspflicht in § 84 VAG a. F. (heute § 309 VAG) ist anders formuliert, ohne dass damit inhaltlich bedeutsame Unterschiede bestünden. Diese, über die Verschwiegenheitspflicht nach § 67 BBG und § 30 VwVfG hinausgehende Pflicht zur Verschwiegenheit trägt dem Umstand Rechnung, dass die an einem öffentlichen Wertpapiererwerbs- oder Übernahmeverfahren beteiligten Personen gegenüber der BaFin weitgehenden Mitteilungspflichten unterliegen und Bedienstete der BaFin bei Angebots- wie bei Befreiungsverfahren Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse und personenbezogene Daten von Bietern, Zielgesellschaften und sonstigen Dritten erfahren. § 9 dient neben der Umsetzung von Art. 4 Abs. 3 ÜR dazu, die Kooperation der Beteiligten zu fördern und das Vertrauen in die Integrität der Behörde zu sichern.
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