§ 45 stellt als Grundregel die Schriftlichkeit von Anträgen und Mitteilung auf. Damit sind verfahrenseinleitende Dokumente und die Erfüllung von Mitteilungspflichten gegenüber der BaFin im Bereich des WpÜG grundsätzlich formgebunden. Satz 2 trägt dem Gedanken der Modernisierung des Verwaltungsverfahrens Rechnung, indem er die Nutzung von E-Mail für zulässig erklärt. Für die rechtswirksame Übermittlung elektronischer Dokumente im Sinne des § 3a VwVfG hat die BaFin auf ihrer Internetseite besondere Kommunikationsadressen veröffentlicht. Da die Übernahmerichtlinie keine Formvorgaben macht, ist § 45 von der Umsetzung der Übernahmerichtlinie nicht betroffen.
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