§ 39b regelt das gerichtliche Verfahren, das auf Antrag des Bieters (§ 39a Abs. 4) zum Zwecke des Ausschlusses in einer Zielgesellschaft verbliebener Aktionäre nach einem Übernahme- oder Pflichtangebot durchgeführt wird (übernahmerechtlicher Squeeze Out). Die Vorschrift ist in weiten Teilen § 99 AktG nachgebildet, wo das Gerichtsverfahren bei einer Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats geregelt ist.
Abs. 1 regelt die subsidiäre Anwendbarkeit des FamFG. Abs. 2 enthält Bekanntmachungsregelungen. Aus Abs. 3 und 4 ergeben sich die Einzelheiten der gerichtlichen Entscheidung und der hiergegen gegebenen Rechtsmittel. Abs. 5 regelt die Rechtskraftwirkung der gerichtlichen Entscheidung, während Abs. 6 Kostenfragen behandelt.
Seiten 880 - 899
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: