Durch diese Vorschrift wurde im Rahmen der Umsetzung von Art. 11 der EUProspRL die Aufnahme von Angaben in Prospekte in Form von Verweisen (incorporation by reference) in das WpPG eingeführt. Durch Art. 11 Abs. 3 der EU-ProspRL wurde der Kommission die Ermächtigung zum Erlass von weiteren Bestimmungen zu der Durchführung gewährt, welche durch Art. 28 der EU-ProspV sodann erfolgt sind. Weiteren Einfluss auf die Fortentwicklung der Vorschrift hatte die RL (EU) 2010/73, welche eine Verweismöglichkeit für nach Maßgabe der Transparenzrichtlinie (RL (EG) 2004/109) erfolgte Hinterlegungen einführte.
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