Das IDW stellt die relevanten Grundsätze in dem Prüfungsstandard 314 n.F. „Die Prüfung von geschätzten Werten in der Rechnungslegung einschließlich von Zeitwerten“ dar. Geschätzte Werte sind ein notwendiger Bestandteil der Rechnungslegung, um sämtliche Geschäftsvorfälle abbilden zu können. Sie sind Näherungswerte, die immer dann Eingang in die Rechnungslegung finden, wenn eine exakte Ermittlung nicht möglich ist. Zeitwerte sind i.d.R. geschätzte Werte. Sie sind häufig Grundlage für Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden in der Rechnungslegung.
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