Die ursprüngliche Grundlage für Netzwerke nach dem deutschen Handelsrecht ist die sog. Abschlussprüferrichtlinie 236 . Sie beschreibt das Netzwerk als eine breitere Struktur, die auf Kooperation nach mindestens einem der dort definierten Kriterien ausgerichtet ist. Die Umsetzung in nationales Recht ist im § 319b HGB erfolgt. Nach dem Gesetzeswortlaut liegt ein Netzwerk dann vor, wenn Personen bei ihrer Berufsausübung zur Verfolgung gemeinsamer wirtschaftlicher Interessen für eine gewisse Dauer zusammenwirken. Die Definition nach HGB ist im Vergleich zu den EU-Vorgaben gestrafft und wesentlich allgemeingültiger formuliert.Vorschriften zur Unabhängigkeit des Abschlussprüfers werden durch § 319b HGB auf das gesamte Netzwerk samt nahe stehenden Personen übertragen.
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