Die Zusammenarbeit zwischen Abschlussprüfer und Aufsichtsrat ist vor allem im Aktiengesetz und ergänzend im Kodex geregelt. Viele angesprochene Regelungen greifen primär für börsennotierte Gesellschaften, insbesondere aus dem Kodex. Durch die Ausstrahlungswirkung der Regelwerke gelten sie auch analog für andere Aktiengesellschaften und auch für fakultative Aufsichtsräte von Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Eine der grundlegenden Aufgaben des Aufsichtsrates ist gem. § 111 AktG die Überwachung des Vorstandes. Der Aufsichtsrat oder ein beauftragter Sachverständiger kann Bücher und Bestände der Gesellschaft einsehen und prüfen.
Seiten 77 - 80
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
