Die Strafbarkeit unternehmerischer Entscheidungen ist im Wesentlichen eine Frage des Tatbestands der Untreue nach § 266 StGB. In Einzelfällen kann auch der Tatbestand des Betrugs oder aber Bankrottdelikte nach §§ 283 ff. StGB eine Rolle spielen. Schließlich kann auch die Ordnungswidrigkeit nach § 130 OWiG für den Fall unterlassener Aufsichtsmaßnahmen eine Rolle spielen. Aufgrund der Praxisrelevanz wird nachfolgend allein der Tatbestand der Untreue beleuchtet.
Das Strafrecht richtete sich immer an natürliche Personen. Ein Unternehmensstrafrecht existiert in Deutschland nicht. Eine Zurechnung zu Individualpersonen erfolgt über die Normen § 14 StGB und § 9 OWiG.
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