Der Gesetzgeber bleibt seinem Motto der tröpfchenweise dosierten steuerlichen Entlastung von Unternehmen und Steuerpflichtigen treu. Das dritte Entlastungspaket im Zusammenhang mit den gestiegenen Energiepreisen soll nunmehr auch Rentner in den Genuss der Energiepreispauschale bringen. Erfreulicherweise hat sich der Gesetzgeber auch dazu durchgerungen, unverzinsliche Darlehen in der Steuerbilanz nicht mehr einer Abzinsungspflicht zu unterwerfen. Es besteht zudem ein Wahlrecht zur rückwirkenden Anwendung, was im Einzelfall ein interessantes steuerliches Gestaltungsmittel darstellt.
Die Finanzverwaltung setzt die höchstrichterliche Rechtsprechung zur steuerneutralen Rückgewähr von Einlagen durch Kapitalgesellschaften aus Drittstaaten um und stellt hierfür verschiedene Voraussetzungen und Nachweispflichten auf, die der Steuerpflichtige zu beachten hat.
Im Bereich der Immobilien widmen wir uns u.a. der Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim und dem Nachweis eines geringeren Wertes für die Bemessung der Erbschaft- und Schenkungsteuer durch ein Wertgutachten.
Das Thema einer möglichen Künstlersozialabgabenpflicht des Auftraggebers bei der Inanspruchnahme von Kreativdienstleistungen, wie z.B. durch einen Webdesigner, ist höchst praxisrelevant. Das Bundessozialgericht hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass es hierbei nicht nur eine jährliche Bagatellgrenze von 450 € gibt, sondern dass zusätzlich auch nur gelegentliche Beauftragungen befreit sind. So unterliegt die einmalige Beauftragung eines Webdesigners zu einem Honorar von deutlich über 450 € nicht der Künstlersozialabgabe.
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