Zum Allgemeinen bei der Erstellung von Jahresabschlüssen durch Wirtschaftsprüfer: Die Aufstellung des Jahresabschlusses liegt grundsätzlich in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter. Wenn ein Wirtschaftsprüfer von Mandanten mit der Erstellung von Jahresabschlüssen beauftragt wird, hat er auch hierbei die Vorschriften der WPO sowie die Berufspflichten zu beachten. Diese Vorschriften und Berufspflichten sind im IDW Standard 7 „Grundsätze für die Erstellung von Jahresabschlüssen“ enthalten. Der IDW S 7 sieht drei verschiedene Auftragsarten zur Erstellung von Jahresabschlüssen vor: erstens die Erstellung ohne Beurteilungen, zweitens die Erstellung mit Plausibilitätsbeurteilungen, drittens die Erstellung mit umfassenden Beurteilungen. Während die Erstellung ohne Beurteilungen lediglich die Entwicklung des Jahresabschlusses aus den vorgelegten Unterlagen sowie erteilten Auskünften vorsieht, gehen die anderen beiden Auftragsarten weiter und erfordern zusätzlich, dass der Wirtschaftsprüfer die Unterlagen und erteilten Auskünfte auf ihre Plausibilität hin beurteilt. Im Rahmen der Erstellung mit umfassenden Beurteilungen muss er sich darüber hinaus auch von der Ordnungsmäßigkeit der Belege, Bücher und Bestandsnachweise überzeugen.
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