Jeder Kaufmann ist über § 240 Abs. 1 HGB gesetzlich verpflichtet zu Beginn seines Handelsgewerbes seine Grundstücke, seine Forderungen und Schulden, den Betrag seines baren Geldes sowie seine sonstigen Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen und dabei den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände anzugeben. Auch hat er zum Schluss eines jeden folgenden Geschäftsjahres ein solches Inventar aufzustellen (vgl. § 240 Abs. 2 HGB). Die Aufstellung des Inventars und dessen Bewertung basiert auf der Inventur, deren Eckpunkte ebenfalls kodifiziert sind (siehe z.B. § 241 HGB Inventurvereinfachungsverfahren).
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