Der Stand und die Fortentwicklung des Eigenkapitals liefern wichtige Informationen für die Beurteilung des Unternehmens. Beispielsweise ist die Eigenkapitalquote von herausragender Bedeutung für das Rating durch Gläubiger und die erwirtschaftete Eigenkapitalrendite stellt einen zentralen Erfolgsmaßstab aus Gesellschaftersicht dar. Jedoch bestehen zwischen dem Eigenkapital eines IFRS-Abschlusses und dem Eigenkapital nach deutschem Handels- und Gesellschaftsrecht zum Teil gravierende Abweichungen. Sie lassen sich primär auf drei Ursachen zurückführen:
1. Bilanzierungsunterschiede bei Vermögenswerten und Schulden schlagen sich indirekt im Reinvermögen und somit der Höhe des Eigenkapitals nieder.
2. Eigenkapital und Fremdkapital unterscheiden sich nach deutscher Rechtsauffassung hinsichtlich verschiedener Kriterien. Bei der internationalen Rechnungslegung folgt die Abgrenzung der Verbindlichkeiten vom Eigenkapital einem anderen Konzept. Dieses fokusiert gegenwärtig ausschließlich auf den Auszahlungsanspruch für Vergütungen und die Entziehungsmöglichkeit des Kapitals durch den einzelnen Investor. Hiervon sind insbesondere Mezzanine Finanzierungen sowie das Eigenkapital von Personengesellschaften und Genossenschaften betroffen. Nach heutigem Rechtsstand weisen daher deutsche Personengesellschaften kein Eigenkapital auf.
3. Die internationale Rechnungslegung führt zu Rücklagenposten, die dem traditionellen deutschen Bilanzierungsverständnis völlig fremd sind. Ausgangspunkt sind sog. erfolgsneutrale Veränderungen des Reinvermögens. Die Rechnungslegung nach IFRS kennt „Aufwendungen“ und „Erträge“, die temporär oder dauerhaft nicht in das Periodenergebnis der Gewinn- und Verlustrechnung eingehen. Auch bei weiteren Fragen des Eigenkapitalausweises gibt es Abweichungen.
Zudem nimmt die internationale Rechnungslegung Fehlerkorrekturen (IAS 8.41) und Änderungen von Bilanzierungsmethoden (IAS 8.14) grds. retrospektiv vor. Insgesamt ist die Fortentwicklung der einzelnen Posten des Eigenkapitals wesentlich komplexer als nach HGB. Ergänzend zur Gewinn- und Verlustrechnung verlangt IFRS daher zwingend immer eine Eigenkapitalveränderungsrechnung [IAS 1.8 (c), IAS 1.96].
Der folgende Text stellt die heutige Rechtslage mit ihren teilweise unbefriedigenden Konsequenzen dar und geht daneben auf die aktuellen Reformbemühungen ein, mit denen Abhilfe geschaffen werden soll.
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