Die Definition des Anlagevermögens gem. § 247 Abs. 1 HGB gilt auch für Finanzanlagevermögen. Finanzanlagen sind dazu bestimmt, dem Geschäftsbetrieb dauerhaft zu dienen. Hinsichtlich der Dauerhaftigkeit stützt sich der Abschlussprüfer auf die Angaben der Unternehmensleitung. Als Ausgangspunkt der Jahresabschlussprüfung des Finanzanlagevermögens verschafft sich der Wirtschaftsprüfer einen Überblick mit Hilfe eines Beteiligungsorganigramms. Zweckmäßigerweise sollte der Nachweis vom obersten Mutterunternehmen angefordert werden. Außerdem sollte ein vollständiges Verzeichnis über alle Unternehmensverbindungen von Unternehmen vorgelegt werden. Neben Rechtsform und Höhe der Beteiligungen sind auch die Anschaffungskosten und der Buchwert zum Stichtag ins Verzeichnis aufzunehmen.
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