Für die Abschlussprüfung ergeben sich auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften folgende (minimale) Zeiträume für die Vor- und Bilanzprüfung:
• Nach § 318 I S. 3 HGB soll der Abschlussprüfer vor Ablauf des Geschäftsjahrs gewählt werden, auf das sich seine Prüfungstätigkeit erstreckt.
• Nach § 28 I S. 2 KWG kann die BAFin innerhalb eines Monats nach Zugang der Bestellungsanzeige des Abschlussprüfers seitens der Bank (§ 28 I S. 1 KWG) die Bestellung eines anderen Abschlussprüfers verlangen, wenn dies zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten ist.
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