Im Jahr 1998 verpflichtete der Gesetzgeber Vorstände von Aktiengesellschaften dazu, „geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden“ (§ 91 Abs. 2 AktG). Er konkretisierte damit die allgemeine Sorgfaltspflicht von Vorständen gemäß § 93 Abs. 1 AktG, um Defiziten im Umgang mit Risiken, die durch spektakuläre Krisen und Insolvenzen namhafter Unternehmen (z.B. Metallgesellschaft, Bremer Vulkan) offensichtlich geworden waren, entgegen zu wirken. Aus § 91 Abs. 2 AktG resultiert für den Vorstand nach h. M. eine zweistufige Verpflichtung: Zum einen muss er ein Risikofrüherkennungssystem und zum anderen ein darauf ausgerichtetes internes Überwachungssystem einrichten.
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