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Berichterstattungskriterien (IPPF Nr.2410)

  • Dr. Oliver Bungartz

Der Praktische Ratschlag „2410-1 Berichterstattungskriterien“ (2410-1 Communication Criteria) unterstützt die Interne Revision bei der Anwendung des Standards „2410 Berichterstattungskriterien“ (2410 Criteria for Communicating), der zu den Ausführungsstandards der Internationalen Standards für die berufliche Praxis der Internen Revision gehört.

Nach dem Praktischen Ratschlag 2410-1 können Berichte im Format variieren, sollten aber mindestens Auftragszweck (Ziele und Beweggründe des Auftrags), Auftragsumfang (Abgrenzung der zu prüfenden Aktivitäten) und Auftragsergebnisse enthalten, welche sich in nachfolgender Form darstellen können:

  • Feststellungen (sachdienliche Tatsachenbeschreibungen) werden durch eine Gegenüberstellung von Ist- und Soll-Situation ermittelt und basieren auf Kriterien, Zuständen, Ursachen für den Grund der Abweichung und den dadurch entstehenden Risiken bzw. Auswirkungen.
  • Schlussfolgerungen und Beurteilungen sind Wertungen über die Auswirkung von Feststellungen der geprüften Bereiche und leiten sich normalerweise aus den Feststellungen und Empfehlungen mit Bezug zu deren möglichen Auswirkungen auf die Organisation ab. Schlussfolgerungen müssen klar als solche deklariert sein und können sowohl Teilbereiche als auch die Gesamtheit des Prüfungsauftrags berücksichtigen.
  • Empfehlungen können allgemein oder spezifisch ausgestaltet sein und Optimierungspotential identifizieren, Anerkennung für gute Leistungen ausdrücken sowie Maßnahmen zur Korrektur empfehlen.
  • Maßnahmenpläne werden im Zuge der Umsetzung von Empfehlungen erstellt und können sowohl allgemeine Maßnahmen als auch konkrete Verbesserungsvorschläge enthalten.

Ggf. werden in Abschlussberichten auch Hintergrundinformationen aus vorherigen Berichten und Zusammenfassungen angeführt. Neben erfolgreich umgesetzten Verbesserungsvorschlägen zu vorherigen Berichten können darin auch die Betrachtungsweisen der geprüften Einheiten kommuniziert werden. Die geprüften Einheiten sollten die Ergebnisse und Korrekturmaßnahmen der Internen Revision anerkennen. Ist dies nicht der Fall und der Interne Revisor sowie die geprüften Bereiche vertreten unterschiedliche Standpunkte, so sollten beide Meinungen einschließlich Begründung im Revisionsbericht angeführt werden. Informationen welche nicht alle Empfänger betreffen – weil diese vertraulich, geschützt oder im Zusammenhang mit dolosen Handlungen stehen – sind in gesonderten Berichten darzustellen.

Zur Übermittlung von Veränderungen oder dringenden Informationen sowie bei länger andauernden Prüfungen werden Zwischenberichte herangezogen, welche sowohl schriftlicher, mündlicher, formeller oder informeller Natur sein können. Nach Auftragsabschluss muss ein Abschlussbericht angefertigt werden, welcher handschriftlich oder elektronisch zu unterzeichnen ist.

Für den vollständigen Text des Praktischen Ratschlags „2410-1 Berichterstattungskriterien“ (2410-1 Engagement Supervision) sowie dem zugehörigen Standard „2410 Berichterstattungskriterien“ (2410 Criteria for Communicating) vgl. die Praktischen Ratschläge sowie die Internationalen Standards für die berufliche Praxis der Internen Revision (www.theiia.org oder www.diir.de).

Literatur:

  • The Institute of Internal Auditors (IIA): International Professional Practices Framework (IPPF) 2011, Altamonte Springs, Florida, USA
  • Deutsches Institut für Interne Revision (DIIR), Frankfurt am Main, Institut für Interne Revision Österreich (IIA Austria), Wien und Schweizerischer Verband für Interne Revision (IIA Switzerland), Zürich (Hrsg.): Internationale Standards und Praktische Ratschläge für die berufliche Praxis der Internen Revision 2011

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