Nach Artikel 45 der Solvency II Rahmenrichtlinie sind Versicherungsunternehmen zu einer adäquaten und zutreffenden Einschätzung des eigenen Risikos und der eigenen Risikotragfähigkeit verpflichtet. Diese unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung ist zwar in der zweiten Säule von Solvency II verankert, verbindet jedoch vielmehr die Anforderungen aller drei Säulen von Solvency II und zählt zu den wichtigsten Instrumenten des Governance-Systems von Versicherungsunternehmen. In einem Versicherungskonzern ist dabei zwischen Solo- und Gruppensicht zu unterscheiden.
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