Art. 8 EU-ProspV gibt vor, dass auf Schuldtitel mit einer Stückelung von weniger als 100.000 Euro der Anh. V der EU-ProspV Anwendung findet. Vom Wortlaut weicht dieser Art. 8 von Art. 7 EU-ProspV bzgl. der Anwendbarkeit ab. Inhaltlich dürfte der Verordnungsgeber aber keinen Unterschied beabsichtigt haben, denn Art. 4 ist die Sonderbestimmung für Aktien, die auch hier ausgenommen sind, da auch für die Wertpapierbeschreibung von Aktien mit Art. 6 EU-ProspV eine speziellere und damit vorgehende Regelung vorhanden ist.
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