Gem. Erwägungsgrund 10 der EU-ProspV soll das Schema für die Wertpapierbeschreibung für Aktien auf jede Aktienkategorie anwendbar sein, da Angaben gefordert werden, die die mit den Wertpapieren einhergehenden Rechte und das Verfahren für die Ausübung dieser Rechte betreffen. Zu den verschiedenen Aktienkategorien bzw. Aktiengattungen siehe die Anmerkungen zu Anh. III Ziff. 4.1. der EU-ProspV. Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 759/2013, L 213/1 wurde die Anwendbarkeit des Schemas für die Wertpapierbeschreibung für Aktien auf wandelbare und umtauschbare Schuldtitel erstreckt.
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