Dem Aufsichtsorgan ähnelnde Kontrollgremien gab es bereits in den Handelskompanien und in den Aktiengesellschaften des frühen 19. Jahrhunderts. Seit 1870 müssen Aktiengesellschaften in Deutschland einen Aufsichtsrat bilden. Bereits zu diesem Zeitpunkt bestand die Aufgabe des Aufsichtsrates in der Überwachung der Geschäftsführung und in der Prüfung der Jahresrechnung, der Bilanzen und der Vorschläge zur Gewinnverteilung. Im Laufe der Zeit haben sich die Anforderungen an Aufsichtsorgane im Allgemeinen immer weiter erhöht. Inzwischen muss die Kontrolle nicht nur vergangenheitsbezogen, sondern auch zukunftsorientiert ausgeübt werden; ferner dürfen bestimmte Arten von Geschäften seit 2002 nur mit Zustimmung des Aufsichtsrates vorgenommen werden.
Vor dem Hintergrund der besonderen Stellung der Kreditwirtschaft existieren bereits seit längerem branchenspezifische Normen für Aufsichtsorgane in Kreditinstituten, die insbesondere im Kreditwesengesetz (KWG) und in einem Merkblatt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu finden sind. Mit dem CRD IV-Paket, das seit dem 01.01.2014 anzuwenden ist, sind auch die Anforderungen an Aufsichtsorgane neu gefasst worden. Insbesondere wurde dabei der § 25d in das KWG aufgenommen, der den vormals anzuwendenden § 36 Absatz 3 KWG ersetzt.
Neben den branchenspezifischen Regelungen bestehen in der Kreditwirtschaft auch für Aufsichtsorgane rechtsformspezifische Normen. Je nachdem, ob es sich um eine Kreditbank, ein genossenschaftliches oder öffentlich-rechtliches Kreditinstitut handelt, sind insbesondere das Aktiengesetz, das Genossenschaftsgesetz und die Sparkassengesetze der Länder zu beachten.
Ziel dieses Beitrages ist es, einen Überblick über die Regelungen zur Zusammensetzung und den Aufgaben der Aufsichtsorgane in Kreditinstituten zu geben, die persönlichen und fachlichen Anforderungen an die Mitglieder der Aufsichtsorgane von Kreditinstituten aufzuzeigen sowie deren Informationsrechte und -pflichten zu verdeutlichen.
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