§ 51 regelt die Formalien der Beschwerdeeinlegung und enthält eine eingeschränkte Begründungspflicht. Nach Auffassung des Gesetzgebers soll die Vorschrift der Beschleunigung des Verfahrens unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten dienen, obgleich die Abs. 1 und 3 im Vergleich zu anderen Regelungen im WpÜG recht lange Fristen gewähren. § 51 ist angelehnt an § 66 GWB, wobei kleinere Änderungen insbesondere im Hinblick auf das im GWB fehlende Widerspruchsverfahren vorgenommen wurden.
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