§ 21 regelt Änderungen des Angebots und erfüllt damit die Vorgaben von Art. 13 lit. b ÜR. Der Richtliniengeber hat den nationalen Gesetzgebern nur die Pflicht zur Schaffung von Vorschriften zur Regelung von Angebotsänderungen auferlegt. Inhaltliche Vorgaben, die über die allgemeinen Grundsätze gemäß Art. 3 ÜR hinausgehen würden, enthält die Richtlinie demgegenüber nicht. Es gab daher für den deutschen Gesetzgeber keinen weiteren Umsetzungsbedarf. § 21 ermöglicht dem Bieter, sein Wertpapiererwerbs- oder Übernahmeangebot nachträglich in gewissen Punkten einseitig zu ändern. Da ihm hierdurch auch das Recht eingeräumt wird, bei bereits abgeschlossenen Verträgen die Leistungspflichten ohne Mitwirkung der annehmenden Wertpapierinhaber der Zielgesellschaft zu modifizieren, begrenzt die Vorschrift die Änderungsmöglichkeiten auf solche Punkte, die für die andere Vertragspartei typischerweise rechtlich oder wirtschaftlich vorteilhaft sind. 2 Der Bieter kann auf diesem Wege die Attraktivität und damit die Erfolgsaussichten seines Angebots erhöhen, was insbesondere vor dem Hintergrund möglicher konkurrierender Angebote wichtig ist. Gleichzeitig wird eine Regelung getroffen, die zu einer Gleichbehandlung der Wertpapierinhaber der Zielgesellschaft führt, unabhängig davon, ob sie das Angebot bereits angenommen haben oder nicht.
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