Im Rahmen der Vorschriften über das Halten und die Zurechnung von Stimmrechten gemäß §§ 29 Abs. 2, 30 werden alle Wertpapiere erfasst, die von einem Bieter, mit ihm gemeinsam handelnden Personen oder deren Tochterunternehmen gehalten werden. Da es für das Vorliegen von Kontrolle nicht auf deren Zwecksetzung ankommt, könnten neben den klassischen Wertpapierdienstleistungsunternehmen vor allen Dingen Versicherer, institutionelle Anleger, aber auch Industrieunternehmen hinsichtlich ihrer Trading-Bestände sämtlichen Informations- und Veröffentlichungspflichten des WpÜG unterworfen sein, wenn die Kontrollschwelle berührt würde. Eine Angebotspflicht nach § 35 könnte zu einer unbeabsichtigten Einschränkung des Handels mit Wertpapieren als Vermögensanlage führen. Dies soll vermieden werden, allerdings weniger wegen des dann erforderlichen Aufbaus einer im Zweifel kostspieligen Kontrolle. Auch Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit einer (auch sonst notwendigen) vollständigen Kontrolle aller Handelsaktivitäten sähen sich unter Umständen gezwungen, den Handel mit bestimmten Wertpapieren aufgrund der Beteiligung an einem Übernahmeverfahren zu unterlassen, selbst wenn sie nicht Bieter sind.
Deshalb ermöglicht § 20 auf Antrag diejenigen Erwerbsvorgänge, die als reiner Handel qualifiziert werden, bei der Prüfung der Kontrollschwelle, der Angaben zu den Stimmrechtsanteilen des Bieters und den Vorerwerben außer Betracht zu lassen. Mit dem früher als Vorbild dienenden § 23 WpHG a. F. ist § 20 kaum noch vergleichbar. Die Regelung ist durch die Umsetzung der ÜR nicht beeinträchtigt, da Art. 5 Abs. 3 ÜR die Berechnung des Stimmrechtsanteils den Mitgliedstaaten überlässt.
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