Nach § 317 Abs. 4 HGB sowie § 107 Abs. 3 AktG ist zumindest bei börsennotierten Aktiengesellschaften eine Prüfung des Risikofrüherkennungssystems des Unternehmens durch einen Wirtschaftsprüfer erforderlich. Der Wirtschaftsprüfer orientiert sich dabei an den eigenen Prüfungsstandards, insbesondere am IDW PS 340 (und ergänzend am neuen IDW PS 981 von 2017, der sich allerdings mit freiwilligen Prüfungen und gar nicht unmittelbar mit gesetzlichen Anforderungen befasst).
Ziel vieler Vorstände 91 ist es, eine Aussage darüber zu erhalten, ob bzw. inwieweit das eigene Risikomanagement den insbesondere im Kontroll-und Transparenzgesetz (KonTraG) spezifizierten Anforderungen gerecht wird. Und fast durchgängig erhalten die Unternehmen eine entsprechend Bestätigung. Entsprechend der gesetzlichen Formulierung wird daher vermutet, dass die Unternehmen mit ihren Managementsystemen in der Lage sind, mögliche „bestandsgefährdende Entwicklungen“ früh zu erkennen (so fordert es § 91 Abs. 2 AktG) und darüber hinaus auch allen weiteren gesetzlichen und regulatorischen Anforderungen an ein Risikomanagement gerecht zu werden.
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