Geschenke, Einladungen und Bewirtungen sind in der Finanzbranche ebenso weit verbreitet wie in der Industrie und anderen Sektoren des Wirtschaftslebens. Sie können einer Pflege bestehender Kontakte oder einer Anbahnung neuer Geschäftsbeziehungen dienen und in rechtlicher Hinsicht zulässig sein. Vor dem Hintergrund einer zunehmenden Verschärfung des deutschen Korruptionsstrafrechts, einer andauernd strikten Verfolgungspraxis deutscher Behörden und Gerichte auch im Bankensektor und der unter bestimmten Voraussetzungen auch für deutsche Banken, Finanzinstitute und für sie handelnde Einzelpersonen geltenden Korruptionsgesetze ausländischer Staaten – namentlich der US-amerikanische Foreign Corrupt Practices Act (FCPA) von 1977 und der britische UK Bribery Act von 2010 –, können sich Geschenke, Einladungen und Bewirtungen mitunter aber auch als Fallstricke erweisen und entsprechende Vorwürfe nach sich ziehen.
Eine besondere Unsicherheit existiert dabei im Bereich der öffentlichen Verwaltung, zu deren Vertretern in der Finanzwelt häufig Kontakt besteht. Zurückzuführen ist diese Unsicherheit zum einen auf die – im Vergleich zur Privatwirtschaft vergleichsweise – niedrige Schwelle zur Strafbarkeit, denn auf dem Gebiet des öffentlichen Sektors kann bereits das bloße Gewähren (Anbieten oder Versprechen) oder Annehmen (Fordern oder Sichversprechenlassen) einer Zuwendung eine Strafbarkeit wegen Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) und Vorteilsannahme (§ 331 StGB) begründen; eine Verständigung zwischen dem Gebenden und dem Nehmenden in dem Sinne, dass die Gewährung der Zuwendung im Gegenzug für eine (pflichtwidrige) Diensthandlung des Nehmenden erfolgt (sog. Unrechtsvereinbarung), ist darüber hinaus nicht erforderlich. Zum anderen weisen die Begriffe des (Europäischen) „Amtsträgers“ und des „für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten“, die den Anwendungsbereich dieser Straftatbestände eröffnen, sowie deren Auslegung durch Behörden und Gerichte keine hinreichenden Konturen auf, um eine Einordnung in der Praxis in jedem Fall zweifelsfrei zu ermöglichen. Und schließlich geben weder das Gesetz noch die Rechtsprechung einheitliche Wertgrenzen für Geschenke und Einladungen vor, bei deren Beachtung ein Risiko von Vorwürfen sicher ausgeschlossen werden könnte. Diese Unwägbarkeiten betreffen sowohl Kreditinstitute, die selbst der öffentlichen Verwaltung angehören (etwa Sparkassen und Landesbanken) als auch die öffentliche Hand als Bezieher von Finanzdienstleistungen: Bund, Länder und Kommunen treten als Kreditnehmer auf, kommunale Unternehmen organisieren sich durch öffentlich-private Partnerschaften (Public Private Partnerships), berufsständische Versorgungswerke suchen Anlagemöglichkeiten für die durch sie verwalteten Beiträge ihrer Mitglieder.
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