Ein nicht unbedeutender Aufgabenbereich für die Interne Revision in der Praxis auf Basis einer rechtlichen Regelung erschließt sich nicht unmittelbar, weil sich die zugrunde liegenden Normen anscheinend ausschließlich mit der persönlichen Inanspruchnahme von Leitungsorganen befassen. Genauer gesagt geht es um die Haftungsprivilegierung von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft (AG) aus § 93 Absatz 1 Satz 2 AktG durch die so genannte Business Judgment Rule (BJR). Diese findet nicht nur Anwendung auf das Leitungsorgan einer Aktiengesellschaft sowie aufgrund des Verweises in § 116 Satz 1 AktG auf den Aufsichtsrat, sondern besitzt nach allgemeiner Meinung auch Ausstrahlungswirkung auf die persönliche Inanspruchnahme von Geschäftsführern einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) aus § 43 GmbHG. Da die Business Judgment Rule erst vor einigen Jahren ins deutsche Recht implementiert wurde, beziehen sich die nachfolgenden Ausführungen auf ein relativ neues Arbeitsfeld der Internen Revision. Konkret handelt es sich um eine angemessene Informationsbeschaffung im Zusammenhang mit den unternehmerischen Entscheidungen eines Leitungsorgans, die eine wesentliche Voraussetzung für die Gewährung einer Haftungsentlastung darstellt.
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