Mit dem Schreiben vom 9. Mai 2005 hat die BaFin alle bislang zu § 18 KWG veröffentlichten Verwaltungsvorschriften aufgehoben. Damit sind die detaillierten Auslegungsregelungen seitens der BaFin zur Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Kreditnehmer ersatzlos entfallen. Ziel der Aufhebung der BaFin-Rundschreiben war es, den Kreditinstituten erweiterte Spielräume für eine am tatsächlichen Risiko orientierte Geschäftspolitik zu schaffen und weniger formale Regelungen vorzugeben.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Verpflichtungen der Kreditinstitute zur Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Kreditnehmer entfallen sind. Hinsichtlich der zu stellenden materiellen Anforderungen geht die BaFin unverändert davon aus, dass diese auf Basis der bestehenden gesetzlichen und bankaufsichtsrechtlichen Vorgaben Bestand haben. Zum einen gelten die gesetzlichen Vorgaben des § 18 KWG weiter, ebenso wie die damit verbundenen Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung. Zum anderen gehört es zu den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung und einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation gemäß § 25a Abs. 1 KWG und der sie konkretisierenden MaRisk, bei der Kreditgewährung und bei bestehenden Krediten sich unabhängig von der Höhe des jeweiligen Kreditengagements durch Heranziehung und Auswertung der hierzu erforderlichen Bonitätsunterlagen einen hinreichenden Einblick von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Kreditnehmer zu verschaffen, um zu beurteilen, ob die Risiken verkraftbar sind.
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