Im Rahmen der Jahresabschlussprüfung von Banken kann unterschieden werden in allgemeine handelsrechtliche Gegenstände der Abschlussprüfung, die für jedwede Jahresabschlussprüfungen branchenunabhängig maßgeblich sind, und in besondere Prüfungsgegenstände, die ausschließlich im Rahmen von Abschlussprüfungen von Banken relevant sind. Diese besonderen aufsichtsrechtlichen Prüfungsgegenstände werden in § 29 KWG auch als besondere Pflichten des Abschlussprüfers bezeichnet.
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