Handelsbereiche von Kreditinstituten sind besonders risikobehaftet. Dies zeigen aufsehenerregende Ereignisse, die bereits einige Kreditinstitute an den Rand des Zusammenbruchs gebracht haben, immer wieder. Es ist mit einer gewissen Regelmäßigkeit zu einem „aufsichtsrechtlichen“ Brauch geworden, dass die Bankenaufsicht nach besonders gravierenden Ereignissen in Handelsbereichen von Kreditinstituten neue Spielregeln definiert und für andere Institute als Eigenschutz zur Pflicht macht. Beispielsweise wurden als Konsequenz aus den Vorkommnissen bei der Kölner Herstatt-Bank im Jahr 1974 vom BaKred schriftliche Anforderungen an die Geschäftsorganisation von Kreditinstituten mit dem Schwerpunkt Devisengeschäfte erlassen, die zur Aufgabe hatten, derartige Vorkommnisse zukünftig zu vermeiden. Als wesentliche Gründe für den Herstatt-Zusammenbruch wurden später neben organisatorischen Mängeln wie fehlende Funktionstrennung vor allem Devisenfehlspekulationen großen Ausmaßes festgestellt; dabei spielten auch sog. „Schubladengeschäfte“ eine große Rolle, d. h. verbindlich abgeschlossene spekulative Geschäfte wurden nicht oder nicht sofort in den Systemen des Institutes erfasst. Die Gesamthöhe des Verlustes bei Herstatt betrug schätzungsweise insgesamt 470 Mio DM, für die damalige Zeit (1974/75) ein ungeheuer großes Schadensereignis.
Später folgten nach weiteren Krisen im Internationalen Bereich zusätzliche aufsichtsrechtliche Regelungen für das Wertpapiergeschäft27) bzw. für das Risikomanagement für Derivate. Nach den Vorkommnissen bei der Barings Bank, die ein einzelner Mitarbeiter der Handelsabteilung nahezu im Alleingang ruinierte, griffen die Aufsichtsbehörden erneut regulierend ein. In Deutschland entstehen die „Mindestanforderungen an das Betreiben von Handelsgeschäften der Kreditinstitute“ (MaH) und sah verstärkt aufbau- und ablauforganisatorische Vorgaben für die Institute vor. Diese Regelung hatte zehn Jahre lang bestand. Erst mit der notwendigen Harmonisierung und Zusammenfassung verschiedener aufsichtsrechtlicher Regelungen sowie die erforderliche Umsetzung von Basel II- Vorgaben in das nationale Recht bot sich der Aufsicht die Gelegenheit, zur Veröffentlichung der Mindestanforderungen an das Risikomanagement für Kreditinstitute (MaRisk). Hiermit wurden diverse Rundschreiben der Bankenaufsicht aufgehoben, die bisher eine herausragende Stellung für die Kreditinstitute hatten.
Nun soll zunächst der Bogen zwischen den Instituten gut bekannten Vorschriften der MaH und den neuen Regelungen der MaRisk geschlagen werden; dabei muss eine gewisse aus Platzgründen eine Auswahl notwendig. Zunächst ist ein kurzer Rückblick auf Inhalt und Aufbau der MaH erforderlich.
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