Der sog. „Graue Kapitalmarkt“ war bislang als der Teil der Finanzmärkte definiert, der nicht der staatlichen Regulierung und Aufsicht unterfiel 1 . Am 12. Dezember 2011 wurde das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittlerund Vermögensanlagenrechts verkündet, das in wesentlichen Bereichen zum 1. Juni 2012 sowie zum Teil am 1. Januar 2013 (Neuregelungen in der Gewerbeordnung und der Finanzanlagenvermittlerverordnung) in Kraft trat. Mit dem Gesetz wurde eine stärkere Regulierung der Produkte des Grauen Kapitalmarkts vorgenommen, indem man die aufsichtsrechtlichen Instrumente, die im sog. regulierten Bereich Standard sind, auf diese Produktgruppe übertrug. Hierzu gehören etwa das aufsichtsrechtliche Gebot, anlegergerecht zu beraten, Provisionen offen zu legen oder Protokolle für Beratungsgespräche zu führen und dem Anleger zur Verfügung zu stellen. Zudem gelten für diese Produktgruppe nunmehr strengere Anforderungen hinsichtlich Prospektinhalt und -prüfungsmaßstab.
Rechtstechnisch hat der Gesetzgeber die erhöhte Regulierung dieses Segmentes dadurch erreicht, dass er Vermögensanlagen, zu denen auch geschlossene Fonds zählen, in den Geltungsbereich des Wertpapierhandelsgesetzes und Kreditwesengesetzes einbezog.
Die gesetzlichen Änderungen haben tiefgreifende Veränderungen für das Instrument der geschlossenen Fonds zur Folge, die sowohl den Vertrieb der Produkte im Erstmarkt als auch den Handel am Sekundärmarkt, dem sog. Zweitmarkt, betreffen. Bevor im zweiten Teil dieses Beitrags das regulatorische Umfeld nach Inkrafttreten des o.g. Artikelgesetzes und seine Auswirkungen auf den Zweitmarkt beleuchtet werden, erfolgt im ersten Abschnitt eine Darstellung der bislang am Markt bestehenden Zweitmarktstrukturen.
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