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Dokument Zuwendungen im Wertpapiergeschäft

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Zuwendungen im Wertpapiergeschäft

  • Barbara Roth
  • Denise Blessing

Die gesetzlichen Leitplanken für den Umgang mit Zuwendungen im Wertpapiergeschäft wurden erstmals im Zuge der MiFID identifiziert und später durch das Gesetz zur Umsetzung der Finanzmarktrichtlinie in nationales Recht umgesetzt. Für das Recht der Zuwendungen im Wertpapiergeschäft war bis Ende 2017 § 31d WpHG a. F. die zentrale Rechtsnorm, mit der Art. 26 der MiFID-Durchführungsrichtlinie ins deutsche Recht übertragen wurde. Die MiFID II übernimmt im Wesentlichen den Wortlaut des Art. 26 MiFID-Durchführungsrichtlinie, führt jedoch in qualitativer Hinsicht zu kleinen, aber nicht unwesentlichen Änderungen. Diese ergeben sich zum einen aus der delegierten Richtlinie v. 07.04.2016 (nachfolgend MiFID II-DR) und den Q&As der ESMA zu Anlegerschutzthemen nach MiFID II (nachfolgend Q&A) sowie auf nationaler Ebene aus dem Zweiten Finanzmarktnovellierungsgesetz (nachfolgend 2. FiMaNoG), der am 23.10.2017 veröffentlichten Verordnung zur Konkretisierung der Verhaltensregeln und Organisationsanforderungen (nachfolgend WpDVerOV) und dem aktualisierten Rundschreiben der BaFin zu den Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion und weitere Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten v. 19.04.2018 (nachfolgend neue MaComp).

Die hiernach eingeführten Zuwendungsstandards gelten im Grundsatz für alle Kundengruppen im Sinne des § 31a WpHG a. F. bzw. § 67 WpHG. Eine Ausnahme besteht lediglich bei bestimmten Geschäften mit institutionellen Kunden, wie beispielweise Banken, WPDU, Versicherungsunternehmen oder Kapitalverwaltungsgesellschaften (sog. geeignete Gegenparteien). Soweit WPDU anderweitige Wertpapier(neben)-dienstleistungen erbringen (z. B. Anlageberatungs- oder Vermögensverwaltungsdienstleistungen) oder der jeweilige Kunde statt einer Klassifizierung als geeignete Gegenpartei zum professionellen Kunden oder Privatkunden herabgestuft ist, finden die Vorgaben für Zuwendungen dagegen volle Anwendung.

Seiten 537 - 569

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