Die Prüfung, ob die Anwendungsvoraussetzungen vorliegen, ist grundsätzlich unabhängig vom Zeitpunkt der Prüfung notwendig.
In § 1 HOAI 2013 sind folgende Anwendungsvoraussetzungen definiert:
- Die Grundleistungen müssen in der HOAI erfasst sein.
- Die Leistungen müssen vom Inland aus erbracht werden.
- Der Sitz des Auftragnehmers muss im Inland sein.
In § 1 HOAI 2021 wurden die Anwendungsvoraussetzungen reduziert.
- Die Ingenieur- und Architektenleistungen müssen in der HOAI erfasst sein.
- Die Regelungen können einer Honorarberechnung zur Honorarvereinbarung zugrunde gelegt werden.
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