Nach langem Hin und Her zwischen der Politik, den Verbänden und den Banken war es nun soweit. Durch das FinAnlVermAnlG sind geschlossene Fonds jetzt auch strengeren gesetzlichen Regelungen unterworfen worden.
Man kann zwar von einem großen Wurf, aber nicht von einem Meilenstein sprechen, da auch bei dem neuen Gesetz unterschiedliche Regelungen und unterschiedliche Aufsichtsorgane eingesetzt werden. So findet, wie im Folgenden beschrieben, das Wertpapierhandelsgesetz Anwendung, allerdings nicht bei den Freien Vermittlern, die damit auch nicht der Aufsicht der BaFin, sondern der Aufsicht der Gewerbeämter unterliegen.
Bis dato musste sich die Funktion Compliance mangels WpHG Bezug nicht um Vermögensanlagen (Unternehmerische Beteiligungen, Treuhandbeteiligungen, geschlossene Fonds, Genussrechte und nachrangige Namensschuldverschreibungen – zu diesen gehören auch nachrangige Spar(kassen)briefe – , wobei die geschlossenen Fonds die wichtigste Gruppe darstellen) kümmern. Dies ändert sich nun mit der Einführung des Gesetzes. Das Wichtigste dabei ist, dass die Vermittlung und Beratung zu geschlossenen Fonds nunmehr eine Wertpapierdienstleistung darstellt und geschlossene Fonds als Finanzinstrumente behandelt werden.
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