Mit der Umsetzung der MiFID durch das Finanzmarktrichtlinienumsetzungsgesetz verwendet der Gesetzgeber erstmals den Begriff der Compliance im Gesetz über den Wertpapierhandel (WpHG). Der Begriff stammt aus der englischen Sprache und bezeichnet ein Verhalten in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen oder Vorschriften.
Zentrale Norm im WpHG für Compliance ist § 33 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 WpHG. Nach dieser Norm muss ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen angemessene Grundsätze aufstellen, Mittel vorhalten und Verfahren einrichten, die darauf ausgerichtet sind, sicherzustellen, dass das Wertpaperdienstleistungsunter nehmen selbst und seine Mitarbeiter den Verpflichtungen des WpHG nachkommen, wobei insbesondere eine dauerhafte und wirksame Compliance-Funktion einzurichten ist, die ihre Aufgaben unabhängig wahrnehmen kann. Es handelt sich hierbei um eine Organisationspflicht, deren Erfüllung die Grundlage für die Einhaltung der an Wertpapierdienstleistungsunternehmen adressierten Verhaltenspflichten, insbesondere der in §§ 31 ff. WpHG normierten Wohlverhaltenspflichten darstellt.
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