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Dokument RSM moneo – 6. Ausgabe 2020 ► Dieses Dokument downloaden

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RSM moneo – 6. Ausgabe 2020

  • Axel Dierdorf
  • Christian Weyers

Das Corona-Virus hat die gesamte Welt immer noch fest im Griff, wir stecken mitten in der zweiten Pandemiewelle. Für die Monate September bis Dezember gilt daher die Phase 2 der Überbrückungshilfe, mit der Freiberufler und Soloselbständige im Haupterwerb sowie kleine und mittelständische Unternehmen, die unter starken Umsatzeinbrüchen leiden, unterstützt werden. Gegenüber der Überbrückungshilfe I wurden die Deckelung des Förderbetrags aufgehoben und gleichzeitig die Fördersätze erhöht, um die gravierenden wirtschaftlichen Folgen abzumildern. Sie wird anschließend als Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 verlängert und nochmals erweitert.

Zusätzlich wurden die November- und die Dezemberhilfe ins Leben gerufen, die von denjenigen in Anspruch genommen werden können, die unmittelbar oder mittelbar von den Schließungsverordnungen der Länder betroffen sind. Ihnen werden für jede Woche der Schließung Zuschüsse in Höhe von 75 % des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes des Vergleichsmonats in 2019 gewährt. Sie finden dazu und zu allen anderen Corona-Hilfen auch weiterhin zeitnah und umfangreich Informationen in unserem „Corona Resource Center“ im Internet unter www.rsm.de.

In dieser Ausgabe der moneo beleuchten wir für Sie ausführlich die unmittelbaren Kaufanreize (Umweltbonus) und steuerlichen Rahmenbedingungen für Elektroautos, für die es derzeit verschiedene Förderungen gibt. Wir erläutern dabei auch die Begünstigungen bei der Versteuerung der privaten Kfz-Nutzung bei E-Autos als Dienstwagen.

Im Nachgang zu unserem letzten Schwerpunktthema teilen wir außerdem den neuen Beitrag zur Künstlersozialversicherung für 2021 mit. Ab dem kommenden Jahr wird sich auch die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer erhöhen.

Von großer praktischer Bedeutung ist eine neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Steuerermäßigung bei haushaltsnahen Handwerkerleistungen. Künftig sind nur noch Lohnkosten des Handwerkers im Haushalt oder im Zusammenhang mit dem Grundstück des Steuerpflichtigen („vor Ort“), nicht dagegen der Werkstattlohn, z.B. für die Bearbeitung von Türen, Möbeln oder Fenstern in der Werkstatt des Handwerkers, begünstigungsfähig.

Weitere spannende Themen sind unter anderem das aktuelle Schreiben des Bundesfinanzministeriums zur Rechnungsberichtigung und zum Vorsteuerabzug ohne ordnungsgemäße Rechnung sowie die Besteuerung des Pflichtteils. Wir erläutern, was es mit diesem Geldanspruch, der durch testamentarischen Ausschluss vom Erbe entsteht, auf sich hat.

Zitieren Sie diesen Artikel
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RSM moneo – 6. Ausgabe 2020 12 Seiten, 520.63 KByte
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