Systemprüfungen nach Art. 62 Abs. 1 lit. a VO (EG) 1083/2006 sind die Basis für die Bewertung des Verwaltungs- und Kontrollsystems von aus EU-Strukturfonds kofinanzierten nationalen Förderprogrammen. Derartige Systemprüfungen werden durch die Prüfbehörden der Länder durchgeführt. Häufig werden die Prüfungsaufgaben durch die Prüfbehörde an sogenannte Prüfstellen übertragen, welche neben Arbeitseinheiten innerhalb der Bundesund Landesverwaltung, häufig auch spezialisierte Teams innerhalb von Revi sionsabteilungen und auch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein können. 1 Folglich ist die in diesem Beitrag behandelte Thematik für eine Vielzahl von Unternehmen und Einrichtungen, die schwerpunktmäßig auf Prüfungs- und Revisionsarbeiten ausgerichtet sind, von praktischer Bedeutung. Nachfolgend wird ungeachtet der jeweiligen organisatorischen Strukturen verallgemeinernd von der Prüfbehörde als prüfende Einheit gesprochen. EU-Systemprüfungen sind hinsichtlich Prüfungsgegenstand und Prüfungsperspektive sehr umfassend und im Vergleich zu anderen zuwendungsrechtlichen Prüfungen deutlich komplexer. 2 Die Anforderungen an Prüfungsinhalt und Bewertung der Prüfungsergebnisse werden im Wesentlichen durch von der EU-Kommission herausgegebene Leitlinien konturiert. Dabei wird das Förderprogramm, welches als System i. S. d. Art. 62 Abs. lit. a VO (EG) 1083/2006 angesehen werden kann, anhand von Kernanforderungen und Bewertungskriterien hinsichtlich deren Bedeutung beurteilt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7814.2012.06.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7814 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-12-03 |
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