Die seit 01.01.2008 in § 64a Abs. 4 VAG geregelten formalen Vorschriften der Anforderungen an Versicherungsunternehmen bei Funktionsausgliederungen sehen vor, dass Steuerungs- und Kontrollmöglichkeiten der Geschäftsleitung sowie die Prüfungs- und Kontrollmöglichkeiten der Aufsichtsbehörde nicht beeinträchtigt werden. Auskunfts- und Weisungsbefugnisse müssen vertraglich gesichert werden und die ausgelagerten Funktionen/Aufgaben müssen im Rahmen des Risikomanagements des Versicherungsunternehmens überwacht werden.
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