Unter dem Begriff Corporate Governance wird der Ordnungsrahmen für die Leitung und Überwachung von Unternehmen gefasst. Dieser Ordnungsrahmen wird maßgeblich durch Gesetzgeber und Eigentümer bestimmt. Die konkrete Ausgestaltung obliegt der Unternehmensführung und dem Aufsichtsrat bzw. Verwaltungsrat. Infolgedessen gehören die Aufsichtsräte auch mit zu den bedeutendsten Entscheidungsträgern der deutschen Wirtschaft. Die Professionalität von Aufsichtsräten ist ein beständig diskutiertes Thema. Die zusätzlichen Mandate, die einzelne Aufsichtsratsmitglieder halten, sind von Praktikern und Wissenschaftlern hierbei als entscheidender Stellhebel erklärt worden. Die Meinungen dazu gehen jedoch erheblich auseinander. Befürworter des Verbots von Mehrfachmandaten sehen zum einen die zu hohe zeitliche Belastung, die Aufsichtsratsmitgliedern mit zu vielen Mandaten unterstellt wird, und zum anderen der Mangel an Unabhängigkeit, wenn das Aufsichtsratsmitglied zu sehr im personenbasierten Netzwerk der sogenannten „Deutschland AG“ involviert ist, als Hauptstörgrößen einer hohen Professionalität von Aufsichtsräten. Im Hinblick auf die Überbelastung durch eine Vielzahl zusätzlicher Mandate ist eine vielfach vorgeschlagene Maßnahme die Beschränkung der zusätzlichen Aufsichtsratsmandate, welche ein Aufsichtsrat innehaben darf. Die durch § 100 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AktG vorgegebene derzeitige Maximalanzahl liegt bei zehn Aufsichtsratsmandaten. Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt für diese allerdings, maximal drei zusätzliche konzernfremde Mandate zu halten. Mit dieser gesetzlichen Begrenzung beabsichtigte der Gesetzgeber, eine zu starke Machtstellung auf wenige Personen abzuwenden. Dieser Normzweck geht auf den Leitgedanken des Gesetzgebers zurück, dass eine effektive Überwachung des Vorstands durch den Aufsichtsrat sichergestellt werden solle, da eine sachgemäße Ausübung jedes einzelnen Kontrollmandates durch eine Person ab einer gewissen Anzahl nicht mehr möglich erscheine.
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