Basis der Prüfung des ORSA-Prozesses ist die ordnungsgemäße und der Risikostruktur des Versicherungsunternehmens angemessene Durchführung der in Art. 45 Abs. 1 Solvency II-RRL dargestellten Hauptaufgaben des ORSA:
- Beurteilung des Gesamtsolvabilitätsbedarfs,
- Einhaltung der Eigenkapitalanforderungen und der Anforderungen an die versicherungstechnischen Rückstellungen,
- Beurteilung der Signifikanz der Abweichungen zwischen dem ermittelten unternehmenseigenen GSB und dem aufsichtsrechtlich in Säule 1 ermittelten
SCR.
Die aus diesen Hauptaufgaben resultierenden Anforderungen sind in den ORSA-LL 11 bis 16 festgelegt. Darüber hinaus sind folgende allgemeine Anforderungen des Art. 45 Solvency II-RRL in die Prüfung einzubeziehen:
- Zukunftsgerichtete Perspektive (ORSA-LL 13),
- Verbindung zur Geschäftsstrategie und strategischen Entscheidungen (ORSA-LL 17),
- Häufigkeit der Durchführung (mindestens jährlich, ORSA-LL 18).
Der ORSA muss sowohl für Einzelunternehmen als auch für die Versicherungsgruppe durchgeführt werden. Zusätzliche gruppenbezogene Besonderheiten sind für folgende Aspekte explizit adressiert:
- Umfang und Methode der einbezogenen Unternehmen in die Gruppe (ORSA-LL 19),
- Berichterstattung auf Gruppenebene (gemeinsamer Bericht für Gruppe und Solo oder getrennte Berichte, ORSA-LL 20),
- Gruppenspezifische Risiken (ORSA-LL 21),
- Zusätzliche Berichtsinhalte (ORSA-LL 22).
Für Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, ergeben sich aus Art. 45 Abs. 3 Solvency II-RRL im Rahmen des ORSA-Prozesses zusätzliche Anforderungen an die Rekalibrierung des internen Modells.
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