In Deutschland sind Vorstände von Aktiengesellschaften seit 1998 explizit verpflichtet, „geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden“ (§ 91 II AktG). Die offen zu Tage getretenen Defizite selbst namhafter Unternehmen beim Umgang mit Risiken1098 haben den Gesetzgeber veranlasst, die Anforderungen an das betriebliche Risikomanagement zu verschärfen. Mit der durch das KonTraG eingeführten, zentralen Vorschrift des § 91 II AktG wurde ein Teilaspekt der in § 76 I AktG kodifizierten Leitungspflicht des Vorstands hervorgehoben und dessen Sorgfaltspflicht nach § 93 I AktG konkretisiert. Freilich enthält § 91 II AktG keine detaillierten Vorgaben zur Ausgestaltung des Risikomanagementsystems; diesbezügliche Maßnahmen liegen im Ermessen des Vorstands. Gleichwohl dominiert die Auffassung, dass nach § 91 II AktG eine systematische Identifikation, Bewertung und Kommunikation der wesentlichen Einzelrisiken zwingend erforderlich ist. Die h. M. geht von einer zweifachen Verpflichtung aus.
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