Die mit einem Lieferanten durch Kauf-, Werk- oder Dienstleistungsvertrag vereinbarte Leistung muss vom Auftraggeber nach erfolgter Leistungserbringung geprüft werden. Nur wenn die erbrachte Leistung den Anforderungen des Auftraggebers entspricht, ist der Auftragnehmer berechtigt, seine Forderungen entsprechend der (vertraglichen) vereinbarten Vergütung in vollem Umfang in Rechnung zu stellen. Wesentlich ist die Kongruenz von Bestellung und Waren- bzw. Leistungserhalt. Im Austauschverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer handelt es sich bei der Leistungsanerkennung somit um eine notwendige Vorstufe der Rechnungsprüfung.
Seiten 123 - 131
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.