Nach § 322 Abs. 1 HGB hat der Abschlussprüfer das Ergebnis der Jahres- bzw. Konzernabschlussprüfung in einem Bestätigungsvermerk zusammenzufassen. Der Bestätigungsvermerk ist das Prüfungsgesamturteil. Die Grundsätze ordnungsgemäßer Erteilung von Bestätigungsvermerken sind in dem IDW PS 400 festgehalten.
Das HGB unterscheidet vier Arten von Prüfungsgesamturteilen:
1. den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk,
2. den eingeschränkten Bestätigungsvermerk,
3. die Versagung des Bestätigungsvermerks aufgrund von Einwendungen und
4. die Versagung des Bestätigungsvermerks, da der Abschlussprüfer nicht in der Lage ist, ein Prüfungsurteil abzugeben, wobei sich aus dem Wortlaut zweifelsfrei ergeben muss, um welche dieser vier Arten es sich handelt.
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