Die unternehmensinterne Aufklärung eines Korruptionsverdachtsfalls liegt in aller Regel, zumindest aber wünschenswerterweise vor der Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens. Erkenntnisse zu Verdachtsfällen sollten dabei mit der gebotenen Vertraulichkeit verifiziert werden dahingehend, inwieweit sie sich verdichten oder aber entkräftet werden können. Vor diesem Hintergrund sollten die internen Ermittlungen soweit vorangetrieben werden, bis insbesondere bei begangenen Straftaten die Schwelle eines strafrechtlichen Anfangsverdachts im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO erreicht ist, d.h.: ein Sachverhalt vorliegt, auf dessen Basis infolge von konkreten Tatsachen der Verdacht zur Begehung einer Straftat anzunehmen ist. Ab diesem Zeitpunkt sollten alsbald die Strafverfolgungsbehörden in die Ermittlungen einbezogen werden (siehe dazu auch Baustein 9).
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