Das Recht der Bankenrestrukturierung ist eine junge Rechtsmaterie. Abgesehen von vereinzelten Regelungen im Kreditwesengesetz (KWG) gab es bis zum Jahre 2008 kein aufsichtsrechtliches Regime, das die Bewältigung von bestandsgefährdenden Krisen bei Kreditinstituten systematisch adressiert hätte. Dies hat sich seit der internationalen Finanzkrise in den Jahren nach 2007 grundlegend verändert. Lag der Schwerpunkt des Gesetzgebers zunächst mit dem Finanzmarktstabilisierungsgesetz darauf, staatlich finanzierte Stützungsmaßnahmen für in die Krise geratene Kreditinstitute durchzuführen, konzentriert sich die Gesetzgebung gegenwärtig darauf, durch präventive Maßnahmen Krisenszenarien zu antizipieren und eine Beteiligung des Steuerzahlers an Bankenrettungen möglichst zu vermeiden. Insbesondere sollen Sanierungs- und Abwicklungspläne dazu beitragen, im Krisenfall wohlüberlegt das Richtige zu tun und keine hektischen Schnellschüsse vorzunehmen.
Es versteht sich, dass Deutschland bei dieser fundamentalen Aufgabenstellung keine Insellösung verfolgen kann, sondern sich in einem europäischen Kontext bewegt. Zwar ist die deutsche Gesetzgebung mit dem Restrukturierungsgesetz und dem Trennbankengesetz der europäischen Rechtsentwicklung vorausgeeilt. Die EU zieht jetzt jedoch mit der Sanierungs- und Abwicklungsrichtlinie sowie der SRM- Verordnung nach. Dies bedingt nicht nur technische Anpassungen in der nationalen Regulierung. Vielmehr weitet sich der Anwendungsbereich von systemrelevanten Kreditinstituten auf sämtliche Banken und Sparkassen aus (vorbehaltlich von Befreiungsoptionen für die Institutssicherungssysteme). Ferner wird der europäische Gesetzgeber mit dem Bail-In der deutschen Kreditwirtschaft ein gänzlich neues Abwicklungsinstrument bescheren. Bei alledem geht es nicht nur um komplexe Gesetzestechnik, sondern um handfeste Governance-Themen: Wer bestimmt in der Krise die Geschicke der Bank? Der Vorstand, die BaFin, die FMSA, der Sonderbeauftragte oder ein europäischer Ausschuss?
Hieraus ergeben sich vielfältige Fragestellungen, die mit dem vorliegenden Beitrag nicht ansatzweise vollständig behandelt werden können. Die nachfolgenden Ausführungen verfolgen vielmehr den Zweck einer Bestandsaufnahme und ersten Orientierung über die komplexen deutschen und europäischen Regelungszusammenhänge.
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