Es entspricht allgemeinen Grundsätzen, dass ein Gremium das Recht hat, im Rahmen der gesetzlichen Grenzen bestimmte Aufgaben und die damit verbundenen Rechte auf einzelne seiner Konstituenten zu übertragen. Die Delegation kann nur solche Aufgaben umfassen, die das Gesamtgremium selbst wahrzunehmen berechtigt ist. Der Prüfungsausschuss kann niemals mehr Rechte haben als der Aufsichtsrat selbst.
Die Überwachung der Rechnungslegung und insbesondere der Abschlüsse obliegt dem Aufsichtsrat als Gremium. Diese Aufgabe kann er nicht umfassend auf einen Ausschuss übertragen. Jedoch kann der Aufsichtsrat seine eigene Prüfung des Jahres- und Konzernabschlusses und die zu fassenden Beschlüsse vom Prüfungsausschuss vorbereiten lassen. Andere Aufgaben kann er dem Prüfungsausschuss jedoch auch abschließend zur Beschlussfassung übertragen.
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