Die Interne Revision (IR) trägt zur Zielrealisierung von Organisationen bei, indem sie systematisch mittels anerkannter Verfahren die Unternehmensprozesse und die damit verbundenen Zielsetzungen (Control Objectives), das Risikomanagement, die Steuerung und Überwachung („Governance“) kritisch durchleuchtet und weiterentwickeln hilft.
Im Rahmen dieser Aufgabe unterliegt die Interne Revision verschiedenen gesetzlichen bzw. aufsichtsrechtlichen Vorgaben. Gesetzliche Anforderungen an die Interne Revision ergeben sich in Deutschland aus § 91 Abs. 2 AktG (i. d. R. für börsennotierte Aktiengesellschaften) und aus § 25 a Abs. 1 Nr. 2 KWG für Kreditinstitute (unabhängig von ihrer Rechtsform). Bei Kreditinstituten werden die Aufgaben der IR darüber hinaus in den Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) genauer beschrieben.
Einen Schwerpunkt hat das BaFin auf Dokumentationserfordernisse in seinen Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) gelegt: „Geschäfts-, Kontroll- und Überwachungsunterlagen sind systematisch und für sachkundige Dritte nachvollziehbar abzufassen und, vorbehaltlich gesetzlicher Regelungen, grundsätzlich zwei Jahre aufzubewahren. Die Aktualität und Vollständigkeit der Aktenführung ist sicherzustellen.“
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